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Grillabende – wenn es dem Nachbarn nicht „schmeckt“

von | 12. Sep. 2016 | Rechtliches

©Africa Studio - Fotolia

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Das Grillen ist des Deutschen liebste Beschäftigung im Sommer. In vielen deutschen Gärten, auf Terrassen und Balkonen, brutzelt und zischt es fast allabendlich um die Wette. Auch Rauch und Gerüche kommen dabei nicht zu kurz. Die rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz, die dabei zu beachten sind, ist vielen Grillfreunden gar nicht bewusst.

Leider gibt es keine konkreten gesetzlichen Regelungen, welche Geruchs- und Rauchbelästigung ein Nachbar hinnehmen muss. Dies gibt es weder allgemein noch speziell für das Grillen.
Sollte es zu einem Streit kommen, der sich nicht anders als gerichtlich lösen lässt, sollte klar sein, dass die widerstreitenden Rechte der Betroffenen jeweils im Einzelfall zu beurteilen, abzuwägen und in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu setzen sind. Zum einen geht es dabei um die im Grundgesetz stehende allgemeine Handlungsfreiheit des Grillfreundes (Art. 2 Abs. 1 GG) und andererseits um das Recht des Nachbarn auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung beziehungsweise seines Besitzes oder Eigentums (vgl. §§ 854 ff. BGB oder Art. 14 GG).

Was es alles zu beachten gilt, um es sich mit den Nachbarn nicht zu verscherzen, finden Sie im Folgenden zusammengefasst.

Abstand zwischen Grill und Nachbarwohnung
Trotz keiner einheitlichen Linie bezüglich der Rechtsprechung lassen sich einige Anhaltspunkte aus Gerichtsentscheidungen entnehmen, wann das Grillen aus Sicht des Nachbarschutzes erlaubt ist.
Laut Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. v. 29.07.2002, Az. 13 U 53/02) und das Landgericht München (Beschl. v. 12.01.2004, Az. 15 S 22735/03) ist das Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich und muss als sozialadäquat geduldet werden, wenn die „Wesentlichkeitsgrenze“ nicht überschritten wird. Ein Maßstab dafür ist das Empfinden eines „Durchschnittsbenutzters“ des betroffenen Grundstückes und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen. Die Grenze ist auf jeden Fall überschritten, wenn der beim Grillen entstandene Qualm und Geruch in konzentrierter Form in Wohn- oder Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1995, Az. 5 Ss 149/95).

Der Abstand zwischen Grillplatz und Nachbarn ist dabei von größtem Interesse. Das AG Bonn hat für Mieter von Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September das Grillen unter Verwendung von Holzkohle nur einmal monatlich auf Balkon und Terrasse zugelassen und dem Grillfreund aufgegeben, die Mieter im Haus 48 h vorher über die mögliche Belästigung durch Qualm zu informieren (Urt. v. 29.04.1997, Az. 6 C 545/96).

Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Grillen auf dem Balkon, bis zu 5 Mal im Jahr hinzunehmen, 4 Mal im Jahr bis 24 Uhr laut OLG Oldenburg und 2 Mal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr, im hinteren Teil des Gartens, meint das LG Aachen (6 S 2/02).

Das AG Westerstede hat in einem Fall entschieden, bei dem das betroffene Haus neun Meter vom Grillplatz entfernt war, dass das Grillen während der Sommermonate eines Kalenderjahres auf 2 Mal im Monat beschränkt werden muss.

Im Mietvertrag verboten
Laut einer Entscheidung des AG Essen () kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Grillen die Mieter trotz Abmahnung weiter, kann eine fristlose Kündigung drohen. Dabei ist die Art des Grills unerheblich. Denn selbst beim Elektrogrill können Rauch und Gerüche entstehen.

Vorbeugung?
Laden Sie Ihre Nachbarn ein, an den Grillabenden teilzunehmen und sorgen Sie für ein stets freundliches und respektables Miteinander, auch außerhalb der Grillsommermonate. Denn wo kein Kläger, da auch kein Richter!

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